Änderungen beim Flug mit Quadkoptern
Von Carsten
Seit ein paar Tagen sind die Änderungen an der LuftVG in Kraft. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat eine gute Zusammenfassung. Da ich selbst Quadkopter fliege, habe ich mir die Änderungen (und vorher die Verordnungen) durchgelesen und versuche mich mal an einer Zusammenfassung.
Erstmal die Grundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 2 LuftVG gelten alle unbemannten Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (u. a. gewerblich, in der Forschung, unentgeltliche Beauftragung durch Dritte, sog. Nachbarschafts- bzw. Freundschaftsdienste), als unbemannte Luftfahrtsysteme. Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. … Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Luftfahrtgeräte weitestgehend gleich behandelt.
Hier sind die für mich wichtigen Punkte:
Versicherungspflicht
Wie auch schon vorher gilt:
Für das unbemannte Luftfahrtgerät muss eine Haftpflichtversicherung … abgeschlossen sein. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von sog. Drohnen verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Wie gesagt, das gilt auch jetzt schon. Es ist erstaunlich, wie viele Quadkopterbesitzer davon anscheinend noch nicht wußten. Bei mir war das so ziemlich das erste, was ich bei der Recherche vor dem Kauf gefunden habe.
Kenntnisnachweis
Steuerer von unbemannten Fluggeräten mit einer Startmasse von mehr als 2 kg müssen ab dem 1. Oktober 2017 gemäß § 21 a Abs. 4 LuftVO auf Verlangen Kenntnisse … nachweisen.
Das gilt ab einem Startgewicht von mehr als 2kg! Meine DJI Phantom 3 wiegt ca. 1300g, d.h. ich brauche keinen Kenntnisnachweis. Wer eine Profidrohne ala DJI Inspire hat, wird wohl eine Schulung mit entsprechender Prüfung bei einer anerkannten Stelle absolvieren müssen.
Kennzeichnung
Ich habe mir eine Plakette beim BVCP bestellt.
Alle unbemannten Luftfahrtgeräte ab 0,25 kg müssen nach § 19 Abs. 3 LuftVZO ab dem 1. Oktober 2017 gekennzeichnet werden. Der Steuerer hat an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anzubringen. … Die Kennzeichnung kann neben dem Aufbringen von Plaketten z. B. auch durch einen Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur erfolgen, die in Schreibwarengeschäften erhältlich sind.
Und noch ein paar kleinere Dinge:
- Höhenbeschränkung von 100 m
- Betrieb in Sichtweite des Steuerers
- Erlaubnispflicht bei Betrieb im kontrollierten Luftraum oder bei Nacht
- Kein Flug über Menschenmengen, Anlagen des Bundes, Flugplätzen, Bahnanlagen, Bundesstrassen…
- Flug über Wohngrundstücke nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder sonstige Nutzungsberechtigten
Die Punkte galten zum Teil auch schon vorher, zum Teil konnte man sich auf gesunden Menschenverstand verlassen. In meiner Gegend gibt es also noch ausreichend freie Natur, in der ich fliegen kann – kein Grund, den Quadkopter an den Nagel zu hängen.